Tauchen – Gesetzliche Grundlagen in der Schweiz
Die Schweiz kennt zur Zeit eine der liberalsten Gesetzgebung, was das Sporttauchen anbelangt.
Die Schweiz gehört den Schweizern und nicht wie in vielen anderen Ländern das Land dem Staat gehört.
Was mir gehört, darf ich nutzen, wenn ich Rücksicht auf die anderen Benutzer nehme.
Damit Probleme erst gar nicht auftreten, wurden Gesetze geschaffen, die das Miteinander und Nebeneinander an, auf und in Gewässern regelt.
Gesetzlich ist das Tauchen in der „Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern“ (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) wie folgt geregelt:
1 Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird.
2 Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich ihnen zu nähern.
- a.
- auf den Fahrstrassen der Kursschiffe;
- b.
- in engem Fahrwasser;
- c.
- bei Hafeneinfahrten;
- d.
- in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen;
- e.
- im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen der Kursschiffe.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19780252/index.html#a77
Zusätzlich zu den Gesetzestexten empfehlen wir unseren Tauchern, das Tauchen an folgenden Stellen zu unterlassen:
1.) gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (siehe Oben)
2.) in privaten Gewässern (Privateigentum ist geschützt)
3.) wenn ein Schilfgürtel deutlich ins Wasser ragt (Naturschutz)
4.) im vorderen Drittel von Stauseen (mögliche Gefahr bei Absenkung des Wasserspiegels)
5.) bei Plätzen mit gekennzeichnetem Badeverbot (Badeverbot ist gesetzlich gesehen kein Tauchverbot, aber kann zu Problemen mit den Behörden führen, die sich vermeiden lassen)
Am Tauchplatz ist der Ein- und Ausstieg mit der blauen Alpha-Flagge zu kennzeichnen (Art. 32 BSV)
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19780252/index.html#a32
Auf kommunaler Ebene sind weitere einschränkende Gesetzgebungen möglich, die beachtet werden müssen.